Satzung des Reit-, Fahr- und Zuchtverein Beesten und Umgebung e.V.
I. Name und Zweck des Vereins
§ 1I. Name und Zweck des Vereins § 1 Der Reit-, Fahr- und Zuchtverein Beesten und Umgebung e.V. mit Sitz in Beesten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zustän-digen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein will durch die Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit fördern, den Gemeinsinn wecken, die Liebe zum Pferde pflegen, ferner seine Mitglieder in der Kenntnis aller Ausbildungsarten, der Zucht, der Haltung und Pflege des Pferdes fördern. § 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. An die Vorstandsmit-glieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigun-gen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. § 3 Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Grundlage § 4 Der Verein betreibt Pferdesport (Reiten, Fahren, Voltigieren). II. Mitgliedschaft § 5 Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern § 6 Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit ein-facher Stimmenmehrheit. Eine vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren werden nur mit schriftlicher Genehmigung des Erziehungsberechtigten aufgenommen, der auch Mitglied im Verein sein sollte. § 7 Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. § 8 Den Mitgliedern steht das Recht der Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Reitplätze zu. § 9 Der Verein schließt für seine Vereinsmitglieder bei der Teilnahme an satzungsge-mäßen Veranstaltungen des Vereins eine Versicherung über Unfall und Haftpflicht im Rahmen und Umfang der Sportversicherung des Landessportbundes Niedersachen e.V. ab. Einzelritte von aktiven Vereinsmitgliedern sind nur dann versichert, wenn sie auf ausdrückliche Weisung des Vereins oder des vom Verein beauftragten Reitlehrers erfolgen. § 10 Die Mitglieder müssen bestrebt sein, die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu vertreten. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets -auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu achten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln oder unzulänglich zu transportieren. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Ver-warnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. § 11 Alle aktiven Mitglieder haben das Recht an den Trainingsstunden teilzunehmen. § 12 Jedes Mitglied soll Disziplin wahren und hat unter allen Umständen den Anordnun-gen des Vorstandes und des vom Verein beauftragten Reitlehrers nachzukommen. § 13 Mitglieder ab 16 Jahren sind zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt. Die Ausü-bung des Stimmrechtes durch die gesetzlichen Vertreter wird ausgeschlossen. § 14 Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehen gefähr-den, werden verwarnt, gegebenenfalls unter Einleitung eines Ausschlussverfahrens. § 15 Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung in jedem Jahr neu festgesetzt wird. Hierbei han-delt es sich um Jahresbeträge. In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand ermäßigt werden. § 16 Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB kann der Verein für irgend-welche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretenden Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden. § 17 Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung jederzeit austreten, zahlen jedoch bis zum Jahresende die Mitgliedsbeiträge. § 18 Die Vorstands- oder Mitgliederversammlung können Mitglieder ausschließen (Schädigung des Vereins, Sport). Mit Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte. Die Entscheidung erfolgt jeweils mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung. III. Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Vorstand, Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung. § 19 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis zum Verein tritt der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur dann auf, wenn der Vorsitzen-de verhindert ist. Dem erweiterten Vorstand können ferner angehören: zwei Beisitzer, der Jugendwart sowie ein Aktivensprecher. Bei Bedarf ist es dem Vorstand gestattet, weitere Mitglie-der in den erweiterten Vorstand zu berufen. § 20 Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. § 21 Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung und setzt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. Vor Eintritt in die Beratung muss die Tagesordnung genehmigt werden. Vorstandssitzungen können nach Bedarf oder wenn die Hälfte der Vorstands-mitglieder es verlangt, vom Vorsitzenden einberufen werden. § 22 Dem Vorsitzenden und den Reit-, Fahr- und Voltigier-Lehrern steht das Recht zu, bei vorher gemeldeten triftigen Gründen, Mitglieder von den Übungsstunden zu befreien. Sie haben die Pflicht, jedes Fehlverhalten zu rügen. Der Vorsitzende kann durch von ihm beauftragte Vorstandsmitglieder vertreten werden. § 23 Der Vorsitzende und Schriftführer sorgen für das gesamte Schriftwesen des Vereins, u. a. reicht er dem Bezirksverband und Sportbund die Mitgliederlisten ein, meldet demselben die Veranstaltungen, sorgt in den Versammlungen für die Eintragung in die Anwesenheitsliste und führt die Verhandlungsniederschrift. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 24 Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungs-legung erfolgt in der Jahreshauptversammlung zu Beginn des Jahres. Die Gelder werden bei einem Geldinstitut hinterlegt. § 25 Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so übernimmt der Vorstand von dem Tag an vorläufig die Aufgaben bis hin zu den Ergänzungswahlen im Rah-men der Hauptversammlung. § 26 Streitigkeiten werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand geregelt. § 27 Es findet zu Beginn jeden Jahres die Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordern ein. § 28 Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen 2 Wochen liegen. § 29 Jede ordnungsgemäße Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit wird nach der Zahl der gültig abgegebenen Stimmen berechnet. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Anträge werden in der Jahreshauptversammlung oder im Vorstand zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte für den Antrag stimmen (soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit verlangt). Bei Stimmgleichheit gilt der An-trag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind geheim, wenn nicht einstimmig offene Abstimmung beschlossen wurde. § 30 In der laufenden Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfausschuss für das laufende Jahr gewählt mit dem Recht und der Verpflichtung zur Kassenprüfung. § 31 Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchem, nicht den einzelnen Mitgliedern. § 32 Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. IV. Satzungsänderungen § 33 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. V. Auflösung des Vereins § 34 Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbe-günstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der politischen Gemeinde Beesten zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. VI. Inkrafttreten Diese Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.01.2016 beschlossen worden. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft. Der Reit-, Fahr- und Zuchtverein Beesten und Umgebung e.V. mit Sitz in Beesten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. und der zustän-digen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein will durch die Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit fördern, den Gemeinsinn wecken, die Liebe zum Pferde pflegen, ferner seine Mitglieder in der Kenntnis aller Ausbildungsarten, der Zucht, der Haltung und Pflege des Pferdes fördern.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. An die Vorstandsmit-glieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigun-gen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 3 Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Grundlage
§ 4 Der Verein betreibt Pferdesport (Reiten, Fahren, Voltigieren). II. Mitgliedschaft
§ 5 Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
§ 6 Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit ein-facher Stimmenmehrheit. Eine vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren werden nur mit schriftlicher Genehmigung des Erziehungsberechtigten aufgenommen, der auch Mitglied im Verein sein sollte.
§ 7 Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Jahreshauptversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 8 Den Mitgliedern steht das Recht der Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Reitplätze zu.
§ 9 Der Verein schließt für seine Vereinsmitglieder bei der Teilnahme an satzungsge-mäßen Veranstaltungen des Vereins eine Versicherung über Unfall und Haftpflicht im Rahmen und Umfang der Sportversicherung des Landessportbundes Niedersachen e.V. ab. Einzelritte von aktiven Vereinsmitgliedern sind nur dann versichert, wenn sie auf ausdrückliche Weisung des Vereins oder des vom Verein beauftragten Reitlehrers erfolgen.
§ 10 Die Mitglieder müssen bestrebt sein, die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu vertreten. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets -auch außerhalb von Turnieren- die Grundsätze des Tierschutzes zu achten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln oder unzulänglich zu transportieren. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Ver-warnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.
§ 11 Alle aktiven Mitglieder haben das Recht an den Trainingsstunden teilzunehmen.
§ 12 Jedes Mitglied soll Disziplin wahren und hat unter allen Umständen den Anordnun-gen des Vorstandes und des vom Verein beauftragten Reitlehrers nachzukommen.
§ 13 Mitglieder ab 16 Jahren sind zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt. Die Ausü-bung des Stimmrechtes durch die gesetzlichen Vertreter wird ausgeschlossen.
§ 14 Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehen gefähr-den, werden verwarnt, gegebenenfalls unter Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
§ 15 Zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung in jedem Jahr neu festgesetzt wird. Hierbei han-delt es sich um Jahresbeträge. In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand ermäßigt werden.
§ 16 Abgesehen von der gesetzlichen Haftung des § 31 BGB kann der Verein für irgend-welche durch sportliche Betätigung oder Veranstaltungen eintretenden Unfälle und Sachbeschädigungen seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht werden.
§ 17 Die Mitglieder können durch schriftliche Kündigung jederzeit austreten, zahlen jedoch bis zum Jahresende die Mitgliedsbeiträge.
§ 18 Die Vorstands- oder Mitgliederversammlung können Mitglieder ausschließen (Schädigung des Vereins, Sport). Mit Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte. Die Entscheidung erfolgt jeweils mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung. III. Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Vorstand, Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung.
§ 19 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis zum Verein tritt der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur dann auf, wenn der Vorsitzen-de verhindert ist. Dem erweiterten Vorstand können ferner angehören: zwei Beisitzer, der Jugendwart sowie ein Aktivensprecher. Bei Bedarf ist es dem Vorstand gestattet, weitere Mitglie-der in den erweiterten Vorstand zu berufen.
§ 20 Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 21 Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung und setzt die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. Vor Eintritt in die Beratung muss die Tagesordnung genehmigt werden. Vorstandssitzungen können nach Bedarf oder wenn die Hälfte der Vorstands-mitglieder es verlangt, vom Vorsitzenden einberufen werden.
§ 22 Dem Vorsitzenden und den Reit-, Fahr- und Voltigier-Lehrern steht das Recht zu, bei vorher gemeldeten triftigen Gründen, Mitglieder von den Übungsstunden zu befreien. Sie haben die Pflicht, jedes Fehlverhalten zu rügen. Der Vorsitzende kann durch von ihm beauftragte Vorstandsmitglieder vertreten werden.
§ 23 Der Vorsitzende und Schriftführer sorgen für das gesamte Schriftwesen des Vereins, u. a. reicht er dem Bezirksverband und Sportbund die Mitgliederlisten ein, meldet demselben die Veranstaltungen, sorgt in den Versammlungen für die Eintragung in die Anwesenheitsliste und führt die Verhandlungsniederschrift. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 24 Der Kassenwart verwaltet die Geldangelegenheiten des Vereins. Die Rechnungs-legung erfolgt in der Jahreshauptversammlung zu Beginn des Jahres. Die Gelder werden bei einem Geldinstitut hinterlegt.
§ 25 Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so übernimmt der Vorstand von dem Tag an vorläufig die Aufgaben bis hin zu den Ergänzungswahlen im Rah-men der Hauptversammlung.
§ 26 Streitigkeiten werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand geregelt.
§ 27 Es findet zu Beginn jeden Jahres die Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung fordern ein.
§ 28 Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen 2 Wochen liegen.
§ 29 Jede ordnungsgemäße Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit wird nach der Zahl der gültig abgegebenen Stimmen berechnet. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Anträge werden in der Jahreshauptversammlung oder im Vorstand zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte für den Antrag stimmen (soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit verlangt). Bei Stimmgleichheit gilt der An-trag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind geheim, wenn nicht einstimmig offene Abstimmung beschlossen wurde.
§ 30 In der laufenden Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfausschuss für das laufende Jahr gewählt mit dem Recht und der Verpflichtung zur Kassenprüfung.
§ 31 Das Vereinsvermögen gehört dem Verein als solchem, nicht den einzelnen Mitgliedern.
§ 32 Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. IV. Satzungsänderungen
§ 33 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. V. Auflösung des Vereins
§ 34 Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbe-günstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der politischen Gemeinde Beesten zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. VI. Inkrafttreten Diese Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.01.2016 beschlossen worden. Die bisherige Satzung tritt damit außer Kraft.